Satzung
 

Satzung

Heimat- und Geschichtsverein Echtz/Konzendorf 1989 e.V.

(Fassung vom 18. 11. 2016)


§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen:
  „Heimat- und Geschichtsverein Echtz-Konzendorf 1989“
1.2 Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung wird dem Namen der Zusatz „e.V.“ für „eingetragener Verein“ angefügt.
1.3  Der Verein hat seinen Sitz in Düren-Echtz/Konzendorf.
1.4.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
   

§ 2

 Zweck des Vereins

2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatkunde und Heimatpflege insbesondere die Bewahrung und Pflege der Ortsgeschichte und des örtlichen Brauchtums von Echtz-Konzendorf.
2.2 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Die Verwaltung und Bewahrung der örtlichen Dokumentensammlung zur Chronik von Echtz-Konzendorf und deren Weiterführung. Sammeln und archivieren von Dokumenten zur Ortsgeschichte in Form von Schriftstücken, Bild- und Filmdarstellungen, sowie historischen Gegenständen.
- Die Betreuung historischer Denkmäler.
- Die Gestaltung des Dorfs im Sinne der Aktion „unser Dorf soll schöner werden“
- Die Weiterführung und den Vertrieb des Heimatbuchs „Chronik der Gemeinde Echtz-Konzendorf“
- Die Erteilung von Auskünften zur Heimatgeschichte an Bürger und Ortsvereine, im Rahmen seiner Möglichkeiten. Information der Öffentlichkeit anhand von Veröffentlichungen, Vorträgen und die Ausstellung über die Ergebnisse seiner Arbeit.
2.3 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
2.4 Die Bestellung des Vorstandes kann widerrufen werden, wenn grobe Pflichtverletzungen oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vorliegen.
   

§ 3

Mitgliedschaft

3.1 Mitglied kann jede voll geschäftsfähige natürliche und jede juristische Person werden. Minderjährige können mit Einverständnis des Erziehungsberechtigten die Mitgliedschaft erwerben, sie gelten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als außerordentliche Mitglieder.
3.2 Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
3.3 Durch den Eintritt in den Verein erkennen die Mitglieder die Satzung vollinhaltlich an.
3.4 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Ein wichtiger Grund ist unter anderem gegeben, wenn ein Mitglied sich vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht, Satzungsbestimmungen, Beschlüsse der Vereinsorgane missachtet, oder Beiträge trotz Mahnung, Fristsetzung und Ausschlussdrohung nicht gezahlt hat.
Der Ausschluss kann nur durch den Vorstand erfolgen. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben zuzusenden. Der Ausschluss wird 3 Tage nach dem Einschreiben wirksam.
   

§ 4

Ehrenmitgliedschaft

4.1 Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung für Mitglieder und Nichtmitglieder, die sich um den Verein außergewöhnliche Verdienste erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
4.2 Die Entscheidung über die Ehrenmitgliedschaft erfolgt mit mindestens 2/3 Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
4.3 Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Dazu gehört auch das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
4.4 Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
   

§ 5

Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

5.1

-     die Mitgliederversammlung

5.2 -     der Vorstand
5.3 -     die Verwaltungsrevisoren
   

§ 6

Mitgliederversammlung

6.1 Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den ordentlichen Mitgliedern des Vereins, die am Versammlungstag das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Ehrenmitgliedern zusammen.
6.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorsitzenden schriftlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen.
6.3 Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der ordentlichen Mitglieder einzuberufen. Im Antrag ist der Grund der Versammlung zu benennen.
6.4 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
  -          die Wahl des Vorstandes,
  -          die Wahl der Revisoren,
  -          die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
  -          die Änderung der Satzung,
  -          die Genehmigung des Kassenberichtes,
  -          die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften,
  -          die Auflösung des Vereins
   

§ 7

Beschlussfassung und Protokoll

7.1 Beschlussfähig ist jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem Mitglied ist schriftlich und geheim abzustimmen.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder, dies gilt auch bei Wahlen.
7.2 Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§41 BGB) ist die Anwesenheit von mindestens ¾ der ordentlichen Mitglieder erforderlich.
Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist vor Ablauf von einem Monat seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate und muss spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstermin stattfinden.
Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Mitgliederzahl beschlussfähig.
Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat den Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.
7.3 Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung des Vereins enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Ordentlichen Mitglieder erforderlich.
Satzungsänderungen, die das Registergericht oder die Finanzbehörde für erforderlich halten, kann der Vorstand beschließen. Diese Beschlüsse sind der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
7.4 Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen und zu verwalten ist.
Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse sind vollständig niederzuschreiben.
   

§ 8

Vorstand

8.1 Der Vorstand besteht aus:
  -          dem Vorsitzenden,
  -          dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  -          dem Geschäftsführer,
  -          dem stellvertretenden Geschäftsführer,
  -          dem Kassierer,
  -          dem stellvertretenden Kassierer,
  -          dem Archivar,
  -          dem stellvertretenden Archivar,
  -          bis zu sieben Beisitzern
  Der gesetzliche Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Kassierer und dem Archivar.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Mitglieder vertreten.
8.2 Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
8.3 Das Amt eines Vorstandmitgliedes endet vorzeitig durch Austritt aus dem Verein, oder durch schriftlich erklärten Rücktritt.
   

§ 9

Aufgaben des Vorstandes

9.1 Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen, die für das Vereinsleben erforderlichen Entscheidungen zu treffen und die laufenden Geschäfte zu erledigen. Er hat dabei die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 67 Abs. 1 und § 71 Abs. BGB zu beachten.
9.2 Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet diese.
Er beruft den Vorstand nach Bedarf, oder falls drei Vorstandsmitglieder die beantragen, ein.
Über Versammlungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, von dem Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen und zu verwalten.
9.3 Der Geschäftsführer führt und verwaltet die Vereinsakten. Er führt bei den Mitgliederversammlungen und Vorstandsitzungen das Protokoll.
Ihm obliegt gemeinsam mit dem Vorsitzenden der Schriftverkehr des Vereins.
Der Geschäftsführer führt das Mitgliederverzeichnis und betreibt dessen Fortschreibung.
9.4 Der Kassierer betreibt den Einzug der Mitgliedsbeiträge. Er hat das Finanzvermögen des Vereins sorgfältig zu verwalten, den Jahresabschluss zu erstellen und Rechnung zu legen.
9.5 Der Archivar verwaltet das Archiv im Sinne des § 2 Abs. 3 dieser Satzung.
9.6 Alle Vorstandsmitglieder gem. § 8 Abs. 1 sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.
   

§ 10

Revisoren

10.1 Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Revisoren müssen ordentliche Mitglieder des Vereins sein.
Sie werden auf Dauer von 3 Jahren gewählt.
10.2 Die Revisoren prüfen die Führung der Kassenbücher, die Bestände, Vermögensanlagen und Belege.
10.3 Zum Kassenbericht des Kassierers geben die Revisoren einen schriftlichen Prüfbericht. Sie beantragen die Entlastung des Vorstandes.
   

§ 11

Haftung

  Die Haftung des Vereins ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.
   

§ 12

Auflösung des Vereins

  Bei der Auflösung des Vereins gemäß § 7 Abs. 2 oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen der Stadt Düren zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Echtz-Konzendorf zu verwenden hat. Das Archiv des Vereins ist im Stadtteil zu erhalten.

Düren – Echtz/Konzendorf, den 25. Januar 1989

Vorstehende Satzung wurde heute von den Anwesenden der Gründungsversammlung genehmigt.
Die Satzung tritt mit Ablauf des heutigen Tages in Kraft.

Gez.: Unterschriften


Die vorstehende Satzung enthält Korrekturen, die am 22.02.1989, 28.04.1989 und 13.04.2016 von der Mitgliederversammlung und am 18. 11. 2016 vom Vorstand (gemäß § 7.3, Absatz 2) beschlossen wurden.

Die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düren erfolgte am 07.06.1989 unter der Register-Nr. 1326.
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