§ 1
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Name, Sitz und Geschäftsjahr
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1.1 |
Der Verein führt den Namen: |
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„Heimat-
und Geschichtsverein
Echtz-Konzendorf 1989“ |
1.2 |
Der Verein soll
in das Vereinsregister eingetragen
werden. Nach der Eintragung wird dem
Namen der Zusatz „e.V.“ für
„eingetragener Verein“ angefügt. |
1.3 |
Der Verein
hat seinen Sitz in
Düren-Echtz/Konzendorf. |
1.4.
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Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr. |
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§ 2
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Zweck des Vereins
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2.1 |
Zweck des Vereins ist die
Förderung der Heimatkunde und Heimatpflege insbesondere die
Bewahrung und Pflege der Ortsgeschichte und des örtlichen
Brauchtums von Echtz-Konzendorf. |
2.2 |
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Die Verwaltung und Bewahrung der örtlichen Dokumentensammlung
zur Chronik von Echtz-Konzendorf und deren Weiterführung. Sammeln
und archivieren von Dokumenten zur Ortsgeschichte in Form von
Schriftstücken, Bild- und Filmdarstellungen, sowie historischen
Gegenständen.
- Die Betreuung historischer Denkmäler.
- Die Gestaltung des Dorfs im Sinne der Aktion „unser Dorf soll schöner werden“
- Die Weiterführung und den Vertrieb des Heimatbuchs „Chronik der Gemeinde Echtz-Konzendorf“
- Die Erteilung von Auskünften zur Heimatgeschichte an Bürger
und Ortsvereine, im Rahmen seiner Möglichkeiten. Information der
Öffentlichkeit anhand von Veröffentlichungen, Vorträgen
und die Ausstellung über die Ergebnisse seiner Arbeit. |
2.3 |
Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden. |
2.4 |
Die Bestellung des Vorstandes kann
widerrufen werden, wenn grobe Pflichtverletzungen oder Unfähigkeit
zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vorliegen. |
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§ 3
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Mitgliedschaft
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3.1 |
Mitglied kann
jede voll geschäftsfähige natürliche
und jede juristische Person werden.
Minderjährige können mit
Einverständnis des
Erziehungsberechtigten die
Mitgliedschaft erwerben, sie gelten
bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres als außerordentliche
Mitglieder. |
3.2 |
Die
Mitgliedschaft ist schriftlich zu
beantragen. Über die Aufnahme neuer
Mitglieder entscheidet der Vorstand.
Ein Anspruch auf Aufnahme in den
Verein besteht nicht. |
3.3 |
Durch den
Eintritt in den Verein erkennen die
Mitglieder die Satzung
vollinhaltlich an. |
3.4 |
Die
Mitgliedschaft endet durch Austritt,
Ausschluss oder Tod. Der Austritt
ist schriftlich gegenüber dem
Vorstand zu erklären. Der Ausschluss
eines Mitgliedes ist nur bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes
zulässig. Ein wichtiger Grund ist
unter anderem gegeben, wenn ein
Mitglied sich vereinsschädigenden
Verhaltens schuldig gemacht,
Satzungsbestimmungen, Beschlüsse der
Vereinsorgane missachtet, oder
Beiträge trotz Mahnung, Fristsetzung
und Ausschlussdrohung nicht gezahlt
hat.
Der Ausschluss kann nur durch den
Vorstand erfolgen. Vor der
Entscheidung ist dem Mitglied
Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. Die Entscheidung ist zu
begründen und dem Mitglied per
Einschreiben zuzusenden. Der
Ausschluss wird 3 Tage nach dem
Einschreiben wirksam. |
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§ 4
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Ehrenmitgliedschaft
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4.1 |
Auf Antrag des
Vorstandes kann die
Mitgliederversammlung für Mitglieder
und Nichtmitglieder, die sich um den
Verein außergewöhnliche Verdienste
erworben haben, die
Ehrenmitgliedschaft verleihen. |
4.2 |
Die Entscheidung
über die Ehrenmitgliedschaft erfolgt
mit mindestens 2/3 Mehrheit der
anwesenden ordentlichen Mitglieder. |
4.3 |
Ehrenmitglieder
haben die Rechte der ordentlichen
Mitglieder. Dazu gehört auch das
Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung. |
4.4 |
Ehrenmitglieder
sind von der Beitragszahlung
befreit. |
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§ 5
|
Organe des Vereins
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Die Organe des Vereins sind:
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5.1 |
- die
Mitgliederversammlung
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5.2 |
-
der Vorstand |
5.3 |
-
die Verwaltungsrevisoren |
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§ 6
|
Mitgliederversammlung
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6.1 |
Die
Mitgliederversammlung setzt sich aus
den ordentlichen Mitgliedern des
Vereins, die am Versammlungstag das
18. Lebensjahr vollendet haben und
den Ehrenmitgliedern zusammen. |
6.2 |
Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet einmal
jährlich statt. Sie wird vom
Vorsitzenden schriftlich, unter
Bekanntgabe der Tagesordnung mit
einer Einladungsfrist von zwei
Wochen einberufen. |
6.3 |
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen sind auf
schriftlichen Antrag von mindestens
1/10 der ordentlichen Mitglieder
einzuberufen. Im Antrag ist der
Grund der Versammlung zu benennen. |
6.4 |
Die Aufgaben der
Mitgliederversammlung sind: |
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-
die Wahl des Vorstandes, |
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-
die Wahl der Revisoren, |
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-
die Festsetzung der
Mitgliederbeiträge, |
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-
die Änderung der Satzung, |
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-
die Genehmigung des Kassenberichtes, |
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-
die Verleihung von
Ehrenmitgliedschaften, |
|
-
die Auflösung des Vereins |
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§ 7
|
Beschlussfassung und Protokoll
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7.1 |
Beschlussfähig
ist jede satzungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung.
Es wird durch Handzeichen
abgestimmt. Auf Antrag von
mindestens einem Mitglied ist
schriftlich und geheim abzustimmen.
Bei der Beschlussfassung entscheidet
die Mehrheit der anwesenden
Mitglieder, dies gilt auch bei
Wahlen. |
7.2 |
Zur
Beschlussfassung über die Auflösung
des Vereins (§41 BGB) ist die
Anwesenheit von mindestens ¾ der
ordentlichen Mitglieder
erforderlich.
Ist eine zur Beschlussfassung über
die Auflösung des Vereins
einberufene Mitgliederversammlung
nicht beschlussfähig, ist vor Ablauf
von einem Monat seit dem
Versammlungstag eine weitere
Mitgliederversammlung mit derselben
Tagesordnung einzuberufen. Die
weitere Versammlung darf frühestens
zwei Monate und muss spätestens vier
Monate nach dem ersten
Versammlungstermin stattfinden.
Die neue Versammlung ist ohne
Rücksicht auf die Mitgliederzahl
beschlussfähig.
Die Einladung zu der weiteren
Versammlung hat den Hinweis auf die
erleichterte Beschlussfähigkeit zu
enthalten. |
7.3 |
Zu einem Beschluss, der eine
Änderung der Satzung des Vereins enthält, ist eine Mehrheit
von ¾ der erschienenen Ordentlichen Mitglieder erforderlich.
Satzungsänderungen, die das Registergericht oder die
Finanzbehörde für erforderlich halten, kann der Vorstand
beschließen. Diese Beschlüsse sind der nächsten
Mitgliederversammlung bekanntzugeben. |
7.4 |
Über den Verlauf
der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll zu führen, welches vom
Vorsitzenden und dem Protokollführer
zu unterzeichnen und zu verwalten
ist.
Anträge, Beschlüsse und
Wahlergebnisse sind vollständig
niederzuschreiben. |
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§ 8
|
Vorstand
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8.1 |
Der Vorstand
besteht aus: |
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-
dem Vorsitzenden, |
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-
dem stellvertretenden Vorsitzenden, |
|
-
dem Geschäftsführer, |
|
-
dem stellvertretenden
Geschäftsführer, |
|
-
dem Kassierer, |
|
-
dem stellvertretenden Kassierer, |
|
-
dem Archivar, |
|
-
dem stellvertretenden Archivar, |
|
-
bis zu sieben Beisitzern |
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Der gesetzliche
Vorstand im Sinne des § 26 BGB
besteht aus dem Vorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden, dem
Geschäftsführer, dem Kassierer und
dem Archivar.
Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich durch je zwei der
genannten Mitglieder vertreten. |
8.2 |
Der Vorstand wird
durch Beschluss der
Mitgliederversammlung auf die Dauer
von 3 Jahren bestellt. Er bleibt bis
zur satzungsgemäßen Bestellung des
nächsten Vorstandes im Amt. |
8.3 |
Das Amt eines
Vorstandmitgliedes endet vorzeitig
durch Austritt aus dem Verein, oder
durch schriftlich erklärten
Rücktritt. |
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§ 9
|
Aufgaben des Vorstandes
|
9.1 |
Der Vorstand hat
die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung auszuführen,
die für das Vereinsleben
erforderlichen Entscheidungen zu
treffen und die laufenden Geschäfte
zu erledigen. Er hat dabei die
gesetzlichen Vorschriften,
insbesondere § 67 Abs. 1 und § 71
Abs. BGB zu beachten. |
9.2 |
Der Vorsitzende
beruft die Mitgliederversammlung ein
und leitet diese.
Er beruft den Vorstand nach Bedarf,
oder falls drei Vorstandsmitglieder
die beantragen, ein.
Über Versammlungen des Vorstandes
ist ein Protokoll zu führen, von dem
Vorsitzenden und dem Geschäftsführer
zu unterzeichnen und zu verwalten. |
9.3 |
Der
Geschäftsführer führt und verwaltet
die Vereinsakten. Er führt bei den
Mitgliederversammlungen und
Vorstandsitzungen das Protokoll.
Ihm obliegt gemeinsam mit dem
Vorsitzenden der Schriftverkehr des
Vereins.
Der Geschäftsführer führt das
Mitgliederverzeichnis und betreibt
dessen Fortschreibung. |
9.4 |
Der Kassierer
betreibt den Einzug der
Mitgliedsbeiträge. Er hat das
Finanzvermögen des Vereins
sorgfältig zu verwalten, den
Jahresabschluss zu erstellen und
Rechnung zu legen. |
9.5 |
Der Archivar
verwaltet das Archiv im Sinne des §
2 Abs. 3 dieser Satzung. |
9.6 |
Alle
Vorstandsmitglieder gem. § 8 Abs. 1
sind verpflichtet, bei der
Erledigung der Vereinsobliegenheiten
mitzuwirken. |
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§ 10
|
Revisoren
|
10.1 |
Die von der
Mitgliederversammlung zu wählenden
Revisoren müssen ordentliche
Mitglieder des Vereins sein.
Sie werden auf Dauer von 3 Jahren
gewählt. |
10.2 |
Die Revisoren
prüfen die Führung der Kassenbücher,
die Bestände, Vermögensanlagen und
Belege. |
10.3 |
Zum Kassenbericht
des Kassierers geben die Revisoren
einen schriftlichen Prüfbericht. Sie
beantragen die Entlastung des
Vorstandes. |
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|
§ 11
|
Haftung
|
|
Die Haftung des
Vereins ist auf das Vereinsvermögen
beschränkt. |
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§ 12
|
Auflösung des Vereins
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Bei der Auflösung
des Vereins gemäß § 7 Abs. 2 oder
bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes, fällt das Vermögen der
Stadt Düren zu, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke im Stadtteil Echtz-Konzendorf
zu verwenden hat. Das Archiv des
Vereins ist im Stadtteil zu
erhalten. |