Echtzer Chronik  bis 1972
 




Echtz und seine Waldrechte

Echtz und seine Waldrechte

Mit dem Ende der römischen Besiedlung trat eine gewisse Verödung ein. Alte Siedlungsplätze verschwanden - so auch im Kreise Düren -, und der Wald dehnte sich mehr und mehr aus (nach Schoop).

In der nun folgenden Epoche fränkischer Herrschaft fallen diese riesigen Waldungen zum großen Teil unter die Verfüngungsgewalt des Königs.

Heinrich Kaspers schreibt in seinem Werk "Comitatus nemoris" (1957): "Er beflndet sich über die wirtschaftliche Nutzung alles dessen, was außerhalb der vorhandenen Besiedlung und damit außerhalb entgegenstehender Beherrschungsrechte liegt oder sonst von Natur herrenlos ist. Die fränkischen Juristen finden für dieses Hoheitsrecht in der lateinischen Neubildung forestis = "das Draußen, außerhalb befindlich einen passenden Rechtsausdruck ... "

"Auf Grund seines Rechtes an der forestis erklärt der König bestimmte, wenig besiedelte Einöden, Waldlandschaften oder auch einzelne Gewässer zur "forestis nostra", d. h. zu einem Rechtsbezirk, in dem die gesamte, dort mögliche wirtschaftliche Nutzung, Holzschlag, Eichelmast, Jagd, Fischfang, Rodung, Besiedlung sowie alle sonstigen Wildlanderträgnisse einschließiich der Bodenschätze, soweit sie nicht anderweitig beansprucht wird, unmittelbar der königlichen Gewalt unterworfen ist. Nutzungsrechte können von nun an nur noch mit Genehmigung des Königs ausgeübt werden ... "

" ... an den König zu leistende Abgaben für die Forstnutzung: Weidegeld, die ,pascuaria', der Schweinezehnt für die Eichelmast, die ,decima parcorum', die noch 1000 Jahre später als ,dechtem' oder ,dem' eine wichtige Rolle im spätmittelalterlichen Forstrecht spielen und das Ackergeld, ,agrarium', für das aus Rodungen stammende Land. Das letztere erhält sich als Ertragsquote für kultiviertes Rottland teilweise als ,Medem', teilweise als ,decima novalium' oder Rottzehnt bis Anfang des 19. Jh. und bleibt das ganze Mittelalter hindurch eine wichtige Einnahmequelle für die Inhaber der Forsthoheit ... "
Im Mittelalter ändert sich das Forstrecht nur geringfügig.
H. Kaspers: " . , . Die durchweg in der Merowingerzeit als forestis der fränkischen Könige erscheinende Waldgebirgslandschaften oder sonstigen aus der fränkischen Zeit stammenden alten Forstgebiete behalten überwiegend ihren Chrakter als Bezirke des Forstrechts und die durch die fränkische Forstorganisation geschaffene Verwaltungsreform. Infolge der zahlreichen und differenzierten königlichen Vergabungen von Forsten oder einzelnen Forstrechten und der fortschreitenden Besiedlung der betreffenden Gebiete lösen sich jedoch häufig sowohl die Nutzungsberechtigten als auch die mit der Verwaltung beauftragten Inhaber der Forsthoheit ganz oder teilweise von ihrer ursprünglichen Bindung zum König ... "

"An die Stelle des lateinischen Ausdruckes forestis tritt etwa seit dem Anfang des 11. Jh. häufig die begrifflich und sprachlich das gleiche bedeutende Bezeichnung ,Wildbann' ... "

"lm Jahre 1177 beerbten die Grafen von Jülich die Herren von Maubach-Nörvenich und gelangten dadurch in den Besitz einer von den Pfalzgrafen bei Rhein als Lehen vergebenen Grafschaft, zu der außer einigen Vogteien als Hauptbestandteil das Amt der Oberaufsicht über drei aneinandergrenzende, in sich geschlossene Forstverwaltungsbezirke in der nördlichen Eifel und ihren Ausläufern, in der Gegend von Düren, Monschau und Aachen, sowie gewisse Forsthoheitsrechte in den sich daran anschließenden Walddistrikten ,Burge' und ,Ville' in der Kölner Bucht gehörten. Diese Grafschaft wurde in den darüber ausgestellten Lehnsbriefen als ,Grafschaft Maubach mit dem Walde' oder als ,comitatus et uis nemoris' bezeichnet. Die Grafen von Jülich nannten sich seit ihrem Erwerb auch ,comes nemoris' und übten in dem dazugehörigen Amtsbereich, der erheblich über ihren Territorialbesitz hinausging, waldgräfliche und forsthoheitliche Befugnisse aus. Die Waldgrafschaft blieb - in ihrem besitzgebietlichen Umfang allerdings später beschränkt- im Besitz des Hauses Jülich und seiner Nachfolger bis 1802 ... "

"Die Waldgrafschaft der Jülicher Grafen, der comitatus nemoris, wurde von Unterbeamten der Jülicher Grafen, den Förstern oder Wehrmeistern, verwaltet ... "

"Der Wildbannbezirk um Düren wurde später nach dem dort amtierenden Forstbeamten, einem Wehrmeister, die ,Wehrmeisterei' genannt ... "

"Den Jülichern unterstehen:. Jagd, Fischfang, Rodung, Eichelmast, Holznuntzung, Kohlenbrennerei, Zeidlerei" (= Bienenzucht, Honigsuche),"Vogelfang, Bergbau und alle sonstigen Wald-, Gewässer- und Ödlandertragnisse ... "

"Wenn ihnen in verschiedenen Teilen ihres Amtsbereiches einige Nutzungsrechte, vor allem die rein bäuerlichen, ihrer unmittelbaren Verwaltung entzogen sind, so geht dies entweder auf frühere königliche Verleihungen oder aber auf ,von alters her' bestehende Rechte der alten Siedlungen zurück ..."

"Unter der Überschrift ,Dit is der Wiltbant' bringt das Weistum aus dem 13. Jh. eine genaue Grenzbeschreibung des Forstverwaltungsbezirkes Düren. Die Grenze beginnt in der Mitte der Inde-Brücke von Weisweiler: ,Der wiltbant des waltgreven geyt an ain deme myddel der bruggen van Wyswilre.' Sie führte von da durch Langerwehe über Stütgerloch (r) nach Merken ... "

Die nachfolgende Karte zeigt, daß Echtz einbezogen war und "der hoff van Echtze" in der Wehrmeisterei vollberechtigt gewesen ist. Über die Nutzungsrechte, in dem allen Weistum verzeichnet, teilt uns H. Kaspers mit:

"In dem als ,wiltbant des waltgreven' abgegrenzten Gebiet sind eine Reihe von Gutshöfen, die unter der Bezeichnung ,der hoff van ... ' namentlich aufgeführt werden, zur Forstnutzung berechtigt. An der Spitze steht der Hof von Düren. Diejenigen, die von diesem Hof sind, können nach Belieben für ihren Brennholzbedarf Buchenholz hauen, und zwar ,aile staendeauff der erden als ferre sie id ricken mogen'. Wegen Bauholz - wozu ·ausschließlich Eichen verwandt werden - müssen sie sich an den Waldgrafen wenden, der ihr Gesuch prüft und die erforderliche Menge zu bewilligen hat. Außerdem kann der Hof von Düren 4 Fischer, 4 ,Brederspeldere', 4 ,radermecher', 4 ,kolenbinre' und 4 ,cedeler' (Zeidler = Honigsucher) ausschicken, von allen immer je 2 ,myt rechte' und 2 ,myt genaden'. Er hat endlich noch das Recht, von ,S. lamberten abendt' bis ,S. Johans tag Bapt.' seine Schweine in einen besonderen Siel, zu Martin in den Wald zu treiben und braucht dafür keinen ,deichtem', keinen Schweinezehnt, zu zahlen.

Die gleichen Rechte wie Düren werden nun den folgenden Höfen von Echtz, Kreuzau und Inden zugebilligt ... "

"Die Forstberechtigung ist also grundsätzlich Höfen, und zwar den Herrenhöfen der - auch schon zur Zeit des Weistums - fast überall daneben gebildeten gleichnamigen Gemeinden zugeteilt. Nur diesem Hof als solchem steht die ,Gerechtigkeit', das eigentliche Nutzungsrecht, zu, während die dazugehörigen Bewohner für ihren Eigenbedarf lediglich ,douffholtz' (=Dürrholz) gegen geringes Entgelt an die Förster sammeln ... "

" ... und es ist anzunehmen, daß es sich um Gutshöfe handelt, die bereits bei der fränkischen Eroberung an die neuen Herren, die ,Getreuen des Königs' fielen ... "

Forstkarte



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