Echtz und seine Waldrechte
Mit dem Ende der römischen Besiedlung trat eine gewisse
Verödung ein. Alte Siedlungsplätze verschwanden - so
auch im Kreise Düren -, und der Wald dehnte sich mehr und mehr
aus (nach Schoop).
In der nun folgenden Epoche fränkischer Herrschaft fallen
diese riesigen Waldungen zum großen Teil unter die
Verfüngungsgewalt des Königs.
Heinrich Kaspers schreibt in seinem Werk "Comitatus nemoris" (1957):
"Er beflndet sich über die wirtschaftliche Nutzung alles
dessen, was außerhalb der vorhandenen Besiedlung und damit
außerhalb entgegenstehender Beherrschungsrechte liegt oder
sonst von Natur herrenlos ist. Die fränkischen Juristen finden
für dieses Hoheitsrecht in der lateinischen Neubildung
forestis = "das Draußen, außerhalb befindlich einen
passenden Rechtsausdruck ... "
"Auf Grund seines Rechtes an der forestis erklärt der
König bestimmte, wenig besiedelte Einöden,
Waldlandschaften oder auch einzelne Gewässer zur "forestis
nostra", d. h. zu einem Rechtsbezirk, in dem die gesamte, dort
mögliche wirtschaftliche Nutzung, Holzschlag, Eichelmast,
Jagd, Fischfang, Rodung, Besiedlung sowie alle sonstigen
Wildlanderträgnisse einschließiich der
Bodenschätze, soweit sie nicht anderweitig beansprucht wird,
unmittelbar der königlichen Gewalt unterworfen ist.
Nutzungsrechte können von nun an nur noch mit Genehmigung des
Königs ausgeübt werden ... "
" ... an den König zu leistende Abgaben für die
Forstnutzung: Weidegeld, die ,pascuaria', der Schweinezehnt für
die Eichelmast, die ,decima parcorum', die noch 1000 Jahre
später als ,dechtem' oder ,dem' eine wichtige Rolle im
spätmittelalterlichen Forstrecht spielen und das Ackergeld,
,agrarium', für das aus Rodungen stammende Land. Das letztere
erhält sich als Ertragsquote für kultiviertes Rottland
teilweise als ,Medem', teilweise als ,decima novalium' oder Rottzehnt
bis Anfang des 19. Jh. und bleibt das ganze Mittelalter hindurch eine
wichtige Einnahmequelle für die Inhaber der Forsthoheit ... "
Im Mittelalter ändert sich das Forstrecht nur
geringfügig.
H. Kaspers: " . , . Die durchweg in der Merowingerzeit als forestis der
fränkischen Könige erscheinende
Waldgebirgslandschaften oder sonstigen aus der fränkischen
Zeit stammenden alten Forstgebiete behalten überwiegend ihren
Chrakter als Bezirke des Forstrechts und die durch die
fränkische Forstorganisation geschaffene Verwaltungsreform.
Infolge der zahlreichen und differenzierten königlichen
Vergabungen von Forsten oder einzelnen Forstrechten und der
fortschreitenden Besiedlung der betreffenden Gebiete lösen
sich jedoch häufig sowohl die Nutzungsberechtigten als auch
die mit der Verwaltung beauftragten Inhaber der Forsthoheit ganz oder
teilweise von ihrer ursprünglichen Bindung zum König
... "
"An die Stelle des lateinischen Ausdruckes forestis tritt etwa seit dem
Anfang des 11. Jh. häufig die begrifflich und sprachlich das
gleiche bedeutende Bezeichnung ,Wildbann' ... "
"lm Jahre 1177 beerbten die Grafen von Jülich die Herren von
Maubach-Nörvenich und gelangten dadurch in den Besitz einer
von den Pfalzgrafen bei Rhein als Lehen vergebenen Grafschaft, zu der
außer einigen Vogteien als Hauptbestandteil das Amt der
Oberaufsicht über drei aneinandergrenzende, in sich
geschlossene Forstverwaltungsbezirke in der nördlichen Eifel
und ihren Ausläufern, in der Gegend von Düren,
Monschau und Aachen, sowie gewisse Forsthoheitsrechte in den sich daran
anschließenden Walddistrikten ,Burge' und ,Ville' in der
Kölner Bucht gehörten. Diese Grafschaft wurde in den
darüber ausgestellten Lehnsbriefen als ,Grafschaft Maubach mit
dem Walde' oder als ,comitatus et uis nemoris' bezeichnet. Die Grafen
von Jülich nannten sich seit ihrem Erwerb auch ,comes nemoris'
und übten in dem dazugehörigen Amtsbereich, der
erheblich über ihren Territorialbesitz hinausging,
waldgräfliche und forsthoheitliche Befugnisse aus. Die
Waldgrafschaft blieb - in ihrem besitzgebietlichen Umfang allerdings
später beschränkt- im Besitz des Hauses
Jülich und seiner Nachfolger bis 1802 ... "
"Die Waldgrafschaft der Jülicher Grafen, der comitatus
nemoris, wurde von Unterbeamten der Jülicher Grafen, den
Förstern oder Wehrmeistern, verwaltet ... "
"Der Wildbannbezirk um Düren wurde später nach dem
dort amtierenden Forstbeamten, einem Wehrmeister, die ,Wehrmeisterei'
genannt ... "
"Den Jülichern unterstehen:. Jagd, Fischfang, Rodung,
Eichelmast, Holznuntzung, Kohlenbrennerei, Zeidlerei" (= Bienenzucht,
Honigsuche),"Vogelfang, Bergbau und alle sonstigen Wald-,
Gewässer- und Ödlandertragnisse ... "
"Wenn ihnen in verschiedenen Teilen ihres Amtsbereiches einige
Nutzungsrechte, vor allem die rein bäuerlichen, ihrer
unmittelbaren Verwaltung entzogen sind, so geht dies entweder auf
frühere königliche Verleihungen oder aber auf ,von
alters her' bestehende Rechte der alten Siedlungen zurück ..."
"Unter der Überschrift ,Dit is der Wiltbant' bringt das
Weistum aus dem 13. Jh. eine genaue Grenzbeschreibung des
Forstverwaltungsbezirkes Düren. Die Grenze beginnt in der
Mitte der Inde-Brücke von Weisweiler: ,Der wiltbant des
waltgreven geyt an ain deme myddel der bruggen van Wyswilre.' Sie
führte von da durch Langerwehe über
Stütgerloch (r) nach Merken ... "
Die nachfolgende Karte zeigt, daß Echtz einbezogen war und
"der hoff van Echtze" in der Wehrmeisterei vollberechtigt gewesen ist.
Über die Nutzungsrechte, in dem allen Weistum verzeichnet,
teilt uns H. Kaspers mit:
"In dem als ,wiltbant des waltgreven' abgegrenzten Gebiet sind eine
Reihe von Gutshöfen, die unter der Bezeichnung ,der hoff van
... ' namentlich aufgeführt werden, zur Forstnutzung
berechtigt. An der Spitze steht der Hof von Düren. Diejenigen,
die von diesem Hof sind, können nach Belieben für
ihren Brennholzbedarf Buchenholz hauen, und zwar ,aile staendeauff der
erden als ferre sie id ricken mogen'. Wegen Bauholz - wozu
·ausschließlich Eichen verwandt werden -
müssen sie sich an den Waldgrafen wenden, der ihr Gesuch
prüft und die erforderliche Menge zu bewilligen hat.
Außerdem kann der Hof von Düren 4 Fischer, 4
,Brederspeldere', 4 ,radermecher', 4 ,kolenbinre' und 4 ,cedeler'
(Zeidler = Honigsucher) ausschicken, von allen immer je 2 ,myt rechte'
und 2 ,myt genaden'. Er hat endlich noch das Recht, von ,S. lamberten
abendt' bis ,S. Johans tag Bapt.' seine Schweine in einen besonderen
Siel, zu Martin in den Wald zu treiben und braucht dafür
keinen ,deichtem', keinen Schweinezehnt, zu zahlen.
Die gleichen Rechte wie Düren werden nun den folgenden
Höfen von Echtz, Kreuzau und Inden zugebilligt ... "
"Die Forstberechtigung ist also grundsätzlich Höfen,
und zwar den Herrenhöfen der - auch schon zur Zeit des
Weistums - fast überall daneben gebildeten gleichnamigen
Gemeinden zugeteilt. Nur diesem Hof als solchem steht die
,Gerechtigkeit', das eigentliche Nutzungsrecht, zu, während
die dazugehörigen Bewohner für ihren Eigenbedarf
lediglich ,douffholtz' (=Dürrholz) gegen geringes Entgelt an
die Förster sammeln ... "
" ... und es ist anzunehmen, daß es sich um Gutshöfe
handelt, die bereits bei der fränkischen Eroberung an die
neuen Herren, die ,Getreuen des Königs' fielen ... "