(Siegel) gez. J. de Merode, Marquies de Westerloo -
Aachen, den 20. Juni 1808
gez. Goebbels
Vereid. Dollmetscher"
(Abschrift beim Stadtarch. Düren)
Im Archiv der Pfarrgemeinde D'horn befindet sich ein Aktenstock, in dem
Verordnungen verschiedener Grafen von Merode aufgezeichnet sind.
Im Jahre 1732 wettert Joh. Philipp Eugenius, Graf von Merode, gegen das
unmäßige Karten- und Würfelspiel sowie gegen Tumulte,
"auch sonsten bei den May-zeiten ungebührliche
mißbräuch im Dantzen etc .... "
Wegen oft entstandener Brände gibt im Jahre 1751 Johann Wilh.
Augustin, Graf von Merode, eine Brandverordnung heraus:
, ... wird das tabakrauchen in höffen, ställen, scheuren und
Zur ärndt-Zeith beim einfahren und einscheuren der früchten,
auch ahn sonstigen orthen wo leicht feur fangende sachen obhanden,
allen ernstes inhibiert ... "
Die Bewohner der Herrschaft wurden mit diesen Verordnungen durch
Verlesen von der Kanzel vertraut gemacht.
Die nachfolgende Kopie einer beim Stadtarchiv Düren aufbewahrten
Übersetzung informiert uns über eine Schrift des Rentmeisters
des Grafen von Merode an die Bewohner von Echtz anläßlich
eines Prozesses zwischen diesen beiden Parteien, geführt wegen
Streitigkeiten um die Hochwaldnutzung.
Übersetzung aus der franz. Sprache
Übersetzung einiger Stellen, die in der Schrift enthalten sind, zu
dem Prozeß vor dem Staatlichen Appelationsgerichtshof für
Forstwesen von 1781 - 1798
zwischen
dem Herrn Grafen von und zu Merode
gegen
die Bewohner des Dorfes Echtz -
lnformationsschrift des Rentmeisters des Herrn Grafen von Merode
betreffend den diesem letzteren zufallenden Anteil gelegentlich der
Teilung des Forstes gegen die Bewohner von Echtz als Reklamanten - Die
Schrift ist dem Gerichtshof am 5. Marz 1781 zugestellt worden. Dort
heißt es Seite 18-18.00 Die zeitlichen Besitzer des Feodalhofes
von Echtz hatten niemals Verzicht geleistet und konnten es auch nicht
auf die kleinste Sache ohne Einwilligung des Lehnherrn und noch weniger
zu Gunsten der Bauern und Untergebenen, wenn man bedenkt, daß
diese zur Zeit der Fertigstellung des Buches über die Waldordnung
wirkliche Leibeigene, wie sie es auch nachher noch gewesen sind, so
daß sie nicht einmal fähig gewesen sind, etwas als ihr
Eigentum zu erwerben - Die Dankbarkeitsleistung - - - und sonstige
Dienstleistungen der Leute noch üblich sind, bilden ebensoviele
Beweise ihrer gemeinten alten Dienstbarkeit.
Spätere lnformationsschrift, welche dem Gerichtshof durch Herrn
Ricker, Rechtsbeistand des Herrn Grafen von Merode unter dem 7.
September 1782 gegen die Einwohner von Eichs in der Herrschaft Merode
vorgelegt worden ist.
Dort heißt es Seite 19 am Ende und auf den folgenden Seiten:
lnzwischen genügt es, daß nicht bezweifelt werden kann,
daß die Dienstbarkeit in Deutschland bis jenseits der ersten
Hälfte des 16. Jahrhunderts und selbst noch Iänger
weiterbestanden hat, und daß infolgedessen sie dort mehr als zwei
Jahrhunderte nach der Herausgabe der sogenannten Waldordnung,
aufgestellt 1342, bestanden hat. Es ist also unbestritten, daß
die klagenden Bauern noch der Dienstbarkeit unterworfen waren in
unserer Zeit und dies um so augenscheinlicher, da sie noch heute die
sichtbaren Zeichen dieser Dienstbarkeit tragen, weil sie noch gehalten
sind zu unbegrenzten Leistungen persönlich und mit ihren Pferden
ohne von anderem zu reden, so daß sie nicht leugnen können,
daß diese Leistungen auf ihre alte und wirkliche Sklaverei
hinweisen.
Ebendaselbst Seite 25 am Ende steht:
Wer sich die Mühe geben wird, über diese Geschicke
nachzudenken, wird leicht erkennen, daß in der damaligen Zeit die
Bauern noch zur Klasse der Leibeigenen und Sklaven gehörten,
über die man wie über seinen Ochs oder Esel verfügen
konnte.
Aus einer späteren Aufklärungsschrift des Herrn
Rechtsanwaltes Ricker in Sachen des Herrn Grafen von Merode vom 16.
April 1787 gegen die Einwohner von Eichs Seite 29 am Ende:
Und wie konnten diese Bauern zu Waldrechten gerufen werden in jenen
Zeiten, von denen selbst derjenige, der die Geschichte nur
oberflächlich kennt, weiß, daß urn 1342 und noch viel
später bis ins 15. Jahrhundert hinein es in der Gegend noch
wirkliche Sklaven, Leibeigene und sogenannte arme Leute gab, wie man
sie noch heute in verschiedenen Orten Westfalens hat, ohne an andere
Gegenden zu erinnern. Zugegeben, daß zur Zeit in der wir leben,
Bauern und Menschen der Gegenseite nicht mehr als wirkliche Sklaven zu
betrachten seien sondern als freie Bauern in der Tat, so muß doch
zugegeben werden, daß sie bis heute zu unbegrenzten
Dienstleistungen jeder Art gehalten und zu denen sie auch durch
Urteilssprüche verpflichtet worden sind, wie sie auch heute noch
Renten, Erbpacht, Hühner, Kapaune und sonstige Verpflichtungen
haben die mit ihrem Grund und Boden verbunden sind. Daraus geht hervor,
daß wie der wirkliche Sklave niemals
als wirklicher Eigentümer des Bodens, den er bewirtschaftete
angesehen werden konnte, so können auch sie nicht als
Eigentümer dessen angesehen werden was sie besitzen - Die
Leistungen und Lasten müssen als Überbleibsel der Sklaverei
angesehen werden so lange bis ein anderer Ursprung bewiesen ist -
So lehrt in gründl. Weise Herr Estor, Privatrat und Vice-Kanzler
in seinem Buch "Juris prudence Clivile" der Deutschen Bd. 1 Kap. 59
über die freien Bauern §§ 433-437, wo man auch lesen
kann, was die von ihm zusammengefaßten alten Geschichtsschreiber
über die Bauern sagen, auch über ihre Schlechtigkeit,
darunter der Satz: "Der Bauer ist ein Faulenzer, er besitzt viel, und
tut selten gut gegen diese ihre Herren."
Wenn also der freie Bauer nicht der Eigentümer seiner Besitzungen
ist, von denen er Dienstleistungen und Lasten jeder Art seinem Herrn
gegenüber hat, wie konnte er Eigentümer so alter kaiserlicher
Rechte geworden sein zu einer Zeit, wo er unbestritten nur ein
richtiger Sklave war - Grundsatz bewiesen durch Reichserlasse des 16.
Jahrhunderts die Bauernsklaven u. Pfalburger von Köln u. Trier.
Ebendaselbst Seite 38 am Ende:
Infolgedessen schließe ich aus dem Gesagten, daß die
aufsässigen Bauern derart gezeichnet durch die Merkmale wirklicher
Sklaverei, sind wenig oder gar nicht berechtigt sich auf Rechte an den
Hochwaldungen zu berufen die die Bauern von 24 benachbarten
Dörfern niemals besessen haben und auch heute noch nicht verlangen
- Sie sind durchaus nicht berechtigt für sich irgend einen Teil zu
beanspruchen in dem Abschnitt der mit dem besten Rechte der Welt dem
Herrn Grafen von Merode gehört dem sie Treue und Ehrfurcht
geschworen haben.
Verteidigungsschrift an das höhere Appelationsgericht zu
Düsseldorf von Seiten des Herrn Grafen von Merode gegen die
Gemeinde Echtz vom 23. Dez. 1797, wo man auf Seite 18 in
der Mitte folgendes liest:
Da doch der Hof zu Echtz sie durchaus nichts angeht, da es doch klar
bewiesen ist, daß ich und meine Vorgänger diesen Hof seit
undenklichen Zeiten besessen haben zusammen mit seinen Räumen und
Rechten auf den Hochwald die zu demselben gehören, und daß
wir ihn schon besassen, als Lehensgut zur Zeit, wo die Gegenpartei noch
Sklaven waren und keineswegs qualifiziert irgend ein Eigentum zu
erwerben, noch mit mir zusammen irgend ein Recht zu erwerben und auch
nicht mit mir zusammen irgend ein Recht auf den genannten Hochwald zu
erwerben.
Daß die Übertragung mit dem
Original übereinstimmt
wird bestätigt
Aachen, am 6. Mai 1809
gez.: Goebbels
Vereidigter Übersetzer
Durch dieses Schreiben sollten die Echtzer wohl eingeschüchtert
werden. Leibeigenschaft hat es - im Gegensatz zu den ostelbischen
Gebieten - in unseren Regionen nicht gegeben; man kann lediglich von
Hörigkeit sprechen. Die Hörigkeit ging mit Anbruch der
napoleonischen Zeit zu Ende. Hand- und Spanndienste mußten bis
1794 verrichtet werden. Sie waren an Grund und Boden und nicht an
Personen gebunden. Jedoch bestand - schon im 14. Jh.- die
Möglichkeit, sich davon freizukaufen (nach Dr. Domsta).
Über das Verhältnis der Grafen von Merode zu der ehemaligen
Mutterkirche der "Herrschaft", St. Michael Echtz, informieren uns u. a.
die Notizen des früheren Echtzer Pfarrers Johann Fabritius,
aufgezeichnet im später folgenden Kapitel "Die Pfarrgemeinde St.
Michael Echtz".
In früheren Zeiten befand sich in Echtz außer einem
Hofesgericht, dessen Geschworenen über leichtere Delikte, z. B.
Fruchtdiebstahl, zu befinden hatten, das Schöffengericht der
Freiherrlichkeit Merode. Gerichtsherr war der Herr bzw. Graf von
Merode. Das Staatsarchiv Düsseldorf hält ein
Schriftstück in Verwahrung, in dem von einem Prozeß
(1605-1608) zwischen dem ,"woledlen Florißen von Merode, herren
zu Rummen" (Nebenlinie) und dem "gewesenen halffen deß freien
adelichen hoffs zu Echs", Thöniß Brewer, berichtet wird.
Der Streit entstand, weil Brewer mit der Pacht im Rückstand war
und mit der Ernte eigenmächtig verfahren war.