Echtzer Chronik  bis 1972
 




Echtz / Konzendorf unter Herrschaft der Grafen von Merode

Echtz / Konzendorf unter der Herrschaft der Grafen von Merode


Dr. Hans J. Domsta schreibt zur Geschichte von Schloß und Herrschaft Merode (800 Jahre Schloß und Herrschaft Merode, Katalog zur Ausstellung, Düren 197 4, Seite 5):
"Die ältesten erhaltenen Zeugnisse (zur Geschichte von Schloß und Herrschaft Merode) betreffen einen Werner von Merode (lat. ,de Rode"), der am 11. April 1174 und am 9. Mai 1174 in zwei Urkunden Kaiser Friedrich Barbarossas als Zeuge auftritt. Werner entstammte einer Reichsdienstmannenfamilie, die seit 1065/71 auf der Reichsburg Kerpen an der Erft nachzuweisen ist und sich im 12. Jahrhundert in mehrere Linien teilte. Während ein Zweig in Kerpen blieb, andere Zweige sich auf der Wolkenburg im Siebengebirge niederließen bzw. die Vogteien Bell bei Köln und Leutesdorl bei Neuwied übernahmen, wurde Werner zu einem nicht näher zu bestimmenden Zeitpunkt kurz vor April 1174 mit der Verwaltung des zum Reichsgut gehörenden Hofes Echtz bei Düren betraut. Von hier aus ließ er in der Nachbarschaft in der Übergangszone zwischen der von der Rur durchflossenen fruchtbaren Lößplatte und den bewaldeten Eifelausläufen einen Sitz auf einer Rodung anlegen, nach der er und seine Nachfolger sich benannten: Lateinisch "de Rode", mittelhochdeutsch "van deme Rode, van me Rode".

Werner selbst sowie seine Nachfolger Werner II. (1218 -1227) und Werner III. (1246-1278) gehörten zum engeren Kreis der Aachener Reichsdienstmannen, waren aber bis in die erste Hälfte des 13. Jahrhunderts gleichzeitig auch kölnische Ministeriale. Es ist nicht ausgeschlossen, daß mit der Versetzung von Kerpen nach Echtz-Merode eine stärkere Präsenz der Reichsgewalt um die königliche villa Düren und die Pfalz Aachen beabsichtigt war. Angesichts der im Laufe des 13. Jahrhunderts gerade am Niederrhein ständig schwächer werdenden Stellung des Königs ist daraus aber nichts geworden, die Reichsdienstmannen von Merode wurden vielmehr in diesem Jahrhundert zu selbständigen Herren.

Das wichtigste Indiz für diese Entwicklung ist die politische Tätigkeit Werners III., der in der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts in der im Kölner Umkreis betriebenen Politik eine nicht unbedeutende Stellung einnahm, und die Umbildung des Reichshofes Echtz zu einer der unmittelbaren Verfügung des Königs entzogenen reichslehnbaren Herrschaft. Die ersten Urkunden, in denen Werner III. auftritt, zeigen ihn in der Umgebung des Grafen von Jülich, denen er zeitlebens eng verbunden blieb, wobei offenbleibt, ob er eine mehr selbständige politische Rolle gespielt hat oder überwiegend als Parteigänger Wilhelms von Jülich zu betrachten ist. 1263 trat er zusammen mit wichtigen Vertretern des rheinischen Adels, u. a. den Grafen von Jülich und Katzenelnbogen, dem Herrn von Frenz a. d. Inde und dem Herzog von Limburg, als erblicher Außenbürger der Stadt Köln in eine von dieser organisierten Koalition gegen den Kölner Erzbischof ein, der die Nachkommen Werners mit Unterbrechungen bis zum Jahre 1450 angehörten. Die frühesten Erwähnungen des Namens Echtz reichen vielleicht in die ersten Jahre des 12. Jahrhunderts zurück, sind aber sehr unsicher. Festen Boden betritt man erst mit einer Urkunde König Adolfs von 1292, in der er der Schwiegertochter Werner III. die Leibzucht an dem reichslehnbaren Hof Echtz bestätigte. Zu dieser Zeit war der Hof bereits integraler Bestandteil eines Besitzkomplexes, der in gleichzeitigen Urkunden als "Burg und Herrschaft Merode", "Burg Merode mit allen zugehörigen Besitzungen" bezeichnet wird. Die lnhaber führten den 1301 erstmals nachweisbaren Titel "Herr von Merode". 1335 forderte Kaiser Ludwig der Bayer Werner V. von Merode in einem Schreiben auf, den Hof Echtz und die Burg Merode, beides Reichslehen, innerhalb eines Jahres zu empfangen. Ob die vorgesehene lnvestitur tatsächlich erfolgte, läßt sich nicht ausmachen. Bereits ein Jahr später entließ der Kaiser das ,castrum Royde", das heißt Burg und Herrschaft Merode, aus der Lehnshoheit des Reiches und unterstellte sie der Lehnshoheit des Grafen und späteren Herzogs von Jülich. 1348 bestatigte Karl IV. diese Verfügung.

Den Verlust der Reichsunmittelbarkeit haben die Meroder den Herzögen von Jülich gegenüber immer nur partiell anerkannt und mehr als 400 Jahre lang, bis zum Untergang des allen Reiches, haben sie es verstanden, der Herrschaft Merode innerhalb des jülichschen Staatsverbandes eine Sonderstellung zu bewahren, die mit dem Status der anderen zum Herzogtum Jülich gehörenden Unterherrschaften nur bedingt vergleichbar ist. So behaupten sie um 1455 "dat slot van Merode met den lande ende hoeger heerlicheit ist eyn vry keyser leen" und unterstehe nur zu Hälfte der Lehnshoheit von Jülich. Desgleichen sei "der hoff van Eychtz mit sijnre heerlicheit ende toebehoert ... eyn keyser leen". Seit dem 16. Jahrhundert stritten sie sich ständig mit den Herzögen über Titel, Steuern und Gerichtsrechte und widersetzen sich unter Berufung auf ihre "Freiheit", daß heißt Unabhängigkeit, deren Zentralisierungsbestrebungen. Mit dem Hinweis auf die frühere "Immedietet" bemühte sich der kaiserliche Feldmarschall Johann Philipp Eugen Graf von Merode und Markgraf von Westerloo seit 1712 um die Erhebung der Herrschaft in ein Reichsfürstentum. Obschon Kaiser Karl VI.dem Gesuch offenbar nicht ablehnend gegenüberstand, scheiterte es an der Haltung des Herzogs von Jülich und Kurfürsten von der Pfalz, der gegen den Fürstentitel wenig einzuwenden hatte, die alte Reichsunmittelbarkeit aber nicht wiederhergestellt sehen wollte und auf der Lehnshoheit über das neu zu schaffende Fürstentum Merode bestand.

Die Verfassung der Herrschaft Merode, wie sie uns seit dem Ende des 13. Jahrhunderts in den Quellen entgegentritt, zeigt das Bild einer typischen Grundherrschaft. lhr Kern war der "hof van Eychtz" mit abhängigen Höfen in Geich, Obergeich und Schlich, vielleicht auch in Konzendorf und D'horn. Aus und neben den Höfen entwickelten sich seit dem Hochmittelalter auf Grund der zunehmenden Bevölkerungszahl und der Wandlungen der Sozial- und Wirtschaftsstruktur die gleichnamigen Dörfer. Echtz gehörte zu der aus fränkisch-karolingischem Reichsgut entstandenen sogenannten Waldgrafschaft und hatte in dem umliegenden "rijchswald" ausgedehnte Nutzungsrechte dazu  Fischereigerechtsame in der Rur."

... (S. 9): "Johann Philipp Eugen (von Merode) erlangt Anfang des 18. Jahrhunderts den Reichsgrafenstand, was offenbar auch Auswirkungen auf den Status der Herrschaft Merode hatte, die nämlich seit dieser Zeit auf dem von den Schöffen von Echtz benutzten Siegel als Grafschaft bezeichnet wird.

. . . (S. 10): "Nach dem Einmarsch der französischen Revolutionstruppen im Oktober 1794 wurde auch in der Herrschaft Merode die bisherige Verfassung aufgehoben und durch ein in den folgenden Jahren ständig wechselndes Behördensystem ersetzt. Als unterste Verwaltungseinheit richtete die Besatzungsmacht die Mairie Echtz mit den angeschlossenen Dörfern Merode, D'horn, Schlich, Geich, Obergeich und Konzendorf ein (endgültig 1802). Die Mairie entsprach in ihrem Umfang exakt der alten Herrschaft, deren Hauptort ja ebenfalls Echtz gewesen war. 1798 hatten die sieben Orte insgesamt 1125 Einwohner. 1815 fielen die Rheinlande an Preußen. Aus der französischen Mairie wurde die preußische Bürgermeisterei Echtz."

Pfarrer Ossmann aus D'horn schreibt in "Soziale Arbeit in katholischen Dörfern" (v. Jos. Tenbusch) unter der Überschrift "Die Herrschaft unserer Heimat":
" ... Die Einwohner der Herrschaft sind nicht Leibeigene gewesen, denn zur Zeit der Gründung der Burg war bereits die Leibeigenschaft aufgehoben; sie sind Hörige, die wohl noch im Dienste der Herrschaft stehen, aber doch schon berechtigt sind, Privateigentum zu erwerben.
Wenn die Grafen in den Krieg zogen, sind auch die Männer und Jungmänner mit hinausgezogen, haben das Kriegshandwerk ausgeübt. Aber zu Zeiten des Friedens bebauten sie ihr eigenes Stück Land, mußten aber auch an bestimmten Tagen der Woche auf dem Schlosse mitarbeiten, damit dort die Ernte rechtzeitig eingebracht und das Feld bestellt würde.
Reichtümer konnten die Bewohner der Herrschalt damals nicht erwerben. Sie lebten vom Ertrag des Ackers, der nur in den einzelnen Strichen gut war, besaßen eine oder mehrere Kühe und Schweine, die man nach altern Rechte auf die Gemeindewiese und in den Wald treiben durfte. Um die Mitte des 18. Jh. finden wir in einzelnen Häusern der Herrschalt Webstühle, heute sind nur noch Überreste davon auf den Speichern vorhanden. Flachs wird gezogen, gesponnen und verarbeitet ...
. . . lm allgemeinen war das Verhältnis der Einwohner zu den Bewohnern des Schlosses ein gutes. Durch die Französische Revolution wird auch die Hörigkeit beseitigt, alle sind frei und gleichberechtigt. Das Schloß gibt die Eigenwirtschaft auf, verpachtet die Ländereien und bietet so den Bewohnern Gelegenheit, zu eigenem Grund und Boden noch gepachteten zu bearbeiten...
"Schloß und Dörfer waren oftmals Herberge fremder Truppen, im Spanischen Erbfolgekrieg, zur Zeit Napoleons 1., nach dem großen Weltkriege... "
Beim Antritt der Herrschaft durch einen neuen Herrn pflegten die Untertanen des Grafen von Merode ein Treuegelöbnis abzulegen. Nachfolgend die Übersetzung eines Antwortschreibens, eines Gegenversprechens:

"Übersetzung aus der franz. Sprache

Wir, Johann Philipp Eugen, Graf von und zu Merode, Marquis von Westerloo - Graf von Olen und von Battenberg, Baron des Kaiserreiches, Freibannerherr von Petersheim und von Stein, Erbburggraf des Erz-Kapittels von Köln, Herr von Odenkirchen Herself Hulshout und Ridderkerken, Ritter vom Goldenen Vlies, machen bekannt, erklären und erkennen an durch Gegenwärtiges, dass, nachdem wir unter dem heutigen Datum das Treuegelöbnis aller Untertanen unserer freien Herrschaft von Merode erhalten haben, haben wir ihnen gnädigst versprochen wie wir versprechen durch vorliegendes Gegenversprechen ihnen zu erhalten ihre alten Gewohnheiten, Freiheiten, Privilegien, Rechte, Zuständigkeiten, lobenswerten Gebräuchen und Regeln, sie nicht zu schwer belasten - Wir danken ihnen gleichzeitig für ihr Treuegelöbnis mit dem sie uns beehrt haben durch unserm Anerbieten, dass wir unsern treuen Untertanen dankbar sein werden durch unser Wohlwollen und unsere Ergebenheit - Zur Bestätigung dessen haben wir Gegenwärtiges mit eigener Hand unterschrieben und unser Familiensiegel aufgedrückt -

Gegeben auf Schloß Merode am 17. August 1698
(Siegel) gez. J. de Merode, Marquies de Westerloo -

Für gleichlautende Übersetzung des Originals
Aachen, den 20. Juni 1808
gez. Goebbels
Vereid. Dollmetscher"
(Abschrift beim Stadtarch. Düren)


Im Archiv der Pfarrgemeinde D'horn befindet sich ein Aktenstock, in dem Verordnungen verschiedener Grafen von Merode aufgezeichnet sind.
Im Jahre 1732 wettert Joh. Philipp Eugenius, Graf von Merode, gegen das unmäßige Karten- und Würfelspiel sowie gegen Tumulte, "auch sonsten bei den May-zeiten ungebührliche mißbräuch im Dantzen etc .... "
Wegen oft entstandener Brände gibt im Jahre 1751 Johann Wilh. Augustin, Graf von Merode, eine Brandverordnung heraus:
, ... wird das tabakrauchen in höffen, ställen, scheuren und Zur ärndt-Zeith beim einfahren und einscheuren der früchten, auch ahn sonstigen orthen wo leicht feur fangende sachen obhanden, allen ernstes inhibiert ... "
Die Bewohner der Herrschaft wurden mit diesen Verordnungen durch Verlesen von der Kanzel vertraut gemacht.
Die nachfolgende Kopie einer beim Stadtarchiv Düren aufbewahrten Übersetzung informiert uns über eine Schrift des Rentmeisters des Grafen von Merode an die Bewohner von Echtz anläßlich eines Prozesses zwischen diesen beiden Parteien, geführt wegen Streitigkeiten um die Hochwaldnutzung.

Übersetzung aus der franz. Sprache

Übersetzung einiger Stellen, die in der Schrift enthalten sind, zu dem Prozeß vor dem Staatlichen Appelationsgerichtshof für Forstwesen von 1781 - 1798
zwischen
dem Herrn Grafen von und zu Merode
gegen
die Bewohner des Dorfes Echtz -
lnformationsschrift des Rentmeisters des Herrn Grafen von Merode betreffend den diesem letzteren zufallenden Anteil gelegentlich der Teilung des Forstes gegen die Bewohner von Echtz als Reklamanten - Die Schrift ist dem Gerichtshof am 5. Marz 1781 zugestellt worden. Dort heißt es Seite 18-18.00 Die zeitlichen Besitzer des Feodalhofes von Echtz hatten niemals Verzicht geleistet und konnten es auch nicht auf die kleinste Sache ohne Einwilligung des Lehnherrn und noch weniger zu Gunsten der Bauern und Untergebenen, wenn man bedenkt, daß diese zur Zeit der Fertigstellung des Buches über die Waldordnung wirkliche Leibeigene, wie sie es auch nachher noch gewesen sind, so daß sie nicht einmal fähig gewesen sind, etwas als ihr Eigentum zu erwerben - Die Dankbarkeitsleistung - - - und sonstige Dienstleistungen der Leute noch üblich sind, bilden ebensoviele Beweise ihrer gemeinten alten Dienstbarkeit.

Spätere lnformationsschrift, welche dem Gerichtshof durch Herrn Ricker, Rechtsbeistand des Herrn Grafen von Merode unter dem 7. September 1782 gegen die Einwohner von Eichs in der Herrschaft Merode vorgelegt worden ist.
Dort heißt es Seite 19 am Ende und auf den folgenden Seiten: lnzwischen genügt es, daß nicht bezweifelt werden kann, daß die Dienstbarkeit in Deutschland bis jenseits der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts und selbst noch Iänger weiterbestanden hat, und daß infolgedessen sie dort mehr als zwei Jahrhunderte nach der Herausgabe der sogenannten Waldordnung, aufgestellt 1342, bestanden hat. Es ist also unbestritten, daß die klagenden Bauern noch der Dienstbarkeit unterworfen waren in unserer Zeit und dies um so augenscheinlicher, da sie noch heute die sichtbaren Zeichen dieser Dienstbarkeit tragen, weil sie noch gehalten sind zu unbegrenzten Leistungen persönlich und mit ihren Pferden ohne von anderem zu reden, so daß sie nicht leugnen können, daß diese Leistungen auf ihre alte und wirkliche Sklaverei hinweisen.

Ebendaselbst Seite 25 am Ende steht:
Wer sich die Mühe geben wird, über diese Geschicke nachzudenken, wird leicht erkennen, daß in der damaligen Zeit die Bauern noch zur Klasse der Leibeigenen und Sklaven gehörten, über die man wie über seinen Ochs oder Esel verfügen konnte.
Aus einer späteren Aufklärungsschrift des Herrn Rechtsanwaltes Ricker in Sachen des Herrn Grafen von Merode vom 16. April 1787 gegen die Einwohner von Eichs Seite 29 am Ende:
Und wie konnten diese Bauern zu Waldrechten gerufen werden in jenen Zeiten, von denen selbst derjenige, der die Geschichte nur oberflächlich kennt, weiß, daß urn 1342 und noch viel später bis ins 15. Jahrhundert hinein es in der Gegend noch wirkliche Sklaven, Leibeigene und sogenannte arme Leute gab, wie man sie noch heute in verschiedenen Orten Westfalens hat, ohne an andere Gegenden zu erinnern. Zugegeben, daß zur Zeit in der wir leben, Bauern und Menschen der Gegenseite nicht mehr als wirkliche Sklaven zu betrachten seien sondern als freie Bauern in der Tat, so muß doch zugegeben werden, daß sie bis heute zu unbegrenzten Dienstleistungen jeder Art gehalten und zu denen sie auch durch Urteilssprüche verpflichtet worden sind, wie sie auch heute noch Renten, Erbpacht, Hühner, Kapaune und sonstige Verpflichtungen haben die mit ihrem Grund und Boden verbunden sind. Daraus geht hervor, daß wie der wirkliche Sklave niemals
als wirklicher Eigentümer des Bodens, den er bewirtschaftete angesehen werden konnte, so können auch sie nicht als Eigentümer dessen angesehen werden was sie besitzen - Die Leistungen und Lasten müssen als Überbleibsel der Sklaverei angesehen werden so lange bis ein anderer Ursprung bewiesen ist -

So lehrt in gründl. Weise Herr Estor, Privatrat und Vice-Kanzler in seinem Buch "Juris prudence Clivile" der Deutschen Bd. 1 Kap. 59 über die freien Bauern §§ 433-437, wo man auch lesen kann, was die von ihm zusammengefaßten alten Geschichtsschreiber über die Bauern sagen, auch über ihre Schlechtigkeit, darunter der Satz: "Der Bauer ist ein Faulenzer, er besitzt viel, und tut selten gut gegen diese ihre Herren."

Wenn also der freie Bauer nicht der Eigentümer seiner Besitzungen ist, von denen er Dienstleistungen und Lasten jeder Art seinem Herrn gegenüber hat, wie konnte er Eigentümer so alter kaiserlicher Rechte geworden sein zu einer Zeit, wo er unbestritten nur ein richtiger Sklave war - Grundsatz bewiesen durch Reichserlasse des 16. Jahrhunderts die Bauernsklaven u. Pfalburger von Köln u. Trier.

Ebendaselbst Seite 38 am Ende:
Infolgedessen schließe ich aus dem Gesagten, daß die aufsässigen Bauern derart gezeichnet durch die Merkmale wirklicher Sklaverei, sind wenig oder gar nicht berechtigt sich auf Rechte an den Hochwaldungen zu berufen die die Bauern von 24 benachbarten Dörfern niemals besessen haben und auch heute noch nicht verlangen - Sie sind durchaus nicht berechtigt für sich irgend einen Teil zu beanspruchen in dem Abschnitt der mit dem besten Rechte der Welt dem Herrn Grafen von Merode gehört dem sie Treue und Ehrfurcht geschworen haben.

Verteidigungsschrift an das höhere Appelationsgericht zu Düsseldorf von Seiten des Herrn Grafen von Merode gegen die Gemeinde Echtz vom 23. Dez. 1797, wo man auf Seite 18 in der Mitte folgendes liest:
Da doch der Hof zu Echtz sie durchaus nichts angeht, da es doch klar bewiesen ist, daß ich und meine Vorgänger diesen Hof seit undenklichen Zeiten besessen haben zusammen mit seinen Räumen und Rechten auf den Hochwald die zu demselben gehören, und daß wir ihn schon besassen, als Lehensgut zur Zeit, wo die Gegenpartei noch Sklaven waren und keineswegs qualifiziert irgend ein Eigentum zu erwerben, noch mit mir zusammen irgend ein Recht zu erwerben und auch nicht mit mir zusammen irgend ein Recht auf den genannten Hochwald zu erwerben.
                                                                                         Daß die Übertragung mit dem Original übereinstimmt
wird bestätigt
Aachen, am 6. Mai 1809
gez.: Goebbels
Vereidigter Übersetzer

Durch dieses Schreiben sollten die Echtzer wohl eingeschüchtert werden. Leibeigenschaft hat es - im Gegensatz zu den ostelbischen Gebieten - in unseren Regionen nicht gegeben; man kann lediglich von Hörigkeit sprechen. Die Hörigkeit ging mit Anbruch der napoleonischen Zeit zu Ende. Hand- und Spanndienste mußten bis 1794 verrichtet werden. Sie waren an Grund und Boden und nicht an Personen gebunden. Jedoch bestand - schon im 14. Jh.- die Möglichkeit, sich davon freizukaufen (nach Dr. Domsta).

Über das Verhältnis der Grafen von Merode zu der ehemaligen Mutterkirche der "Herrschaft", St. Michael Echtz, informieren uns u. a. die Notizen des früheren Echtzer Pfarrers Johann Fabritius, aufgezeichnet im später folgenden Kapitel "Die Pfarrgemeinde St. Michael Echtz".

In früheren Zeiten befand sich in Echtz außer einem Hofesgericht, dessen Geschworenen über leichtere Delikte, z. B. Fruchtdiebstahl, zu befinden hatten, das Schöffengericht der Freiherrlichkeit Merode. Gerichtsherr war der Herr bzw. Graf von Merode. Das Staatsarchiv Düsseldorf hält ein Schriftstück in Verwahrung, in dem von einem Prozeß (1605-1608) zwischen dem ,"woledlen Florißen von Merode, herren zu Rummen" (Nebenlinie) und dem "gewesenen halffen deß freien adelichen hoffs zu Echs", Thöniß Brewer, berichtet wird.
Der Streit entstand, weil Brewer mit der Pacht im Rückstand war und mit der Ernte eigenmächtig verfahren war.



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